Daran ändert auch nichts, dass der Vermieter alsdann gezwungen ist, beim definitiv ausgewählten Mieter gewisse Daten "nachzuerheben". Der dadurch allenfalls entstehende zusätzliche Aufwand stellt keinen Rechtfertigungsgrund im Sinne des Art. 13 DSG für eine Erhebung der betreffenden Daten bei allen Mietinteressenten dar. Auch der Einwand, die Nacherhebung gewisser Daten beim definitiv bestimmten Mieter sei aus Zeit- und/oder Kostengründen nicht möglich, ist nicht stichhaltig.