Eine Erhebung der Angaben bei sämtlichen Mietinteressenten, nur um in der Lage zu sein, die Einzugsanzeige über den Mieter zu erstatten, ist alsdann von der betreffenden gesetzlichen Bestimmung nicht abgedeckt. Eine solche Datenerhebung wäre zudem unverhältnismässig und widerspräche auch Art. 4 Abs. 3 DSG, der vorsieht, dass Daten "nur zu dem Zweck bearbeitet werden dürfen, der [...] gesetzlich vorgesehen ist". Daran ändert auch nichts, dass der Vermieter alsdann gezwungen ist, beim definitiv ausgewählten Mieter gewisse Daten "nachzuerheben".