Vielfach sind sie verpflichtet, bestimmte Angaben an die Einwohnerkontrolle oder an die Fremdenpolizei weiterzuleiten. Besteht kein anderer stichhaltiger Grund für die Erhebung einer Angabe, so ist der Vermieter aber grundsätzlich nur berechtigt, diese Angabe vom definitiv ausgewählten Mieter zu verlangen, da die gesetzliche Meldepflicht in der Regel nur die Mieter, nicht aber die Mietinteressenten betrifft. Eine Erhebung der Angaben bei sämtlichen Mietinteressenten, nur um in der Lage zu sein, die Einzugsanzeige über den Mieter zu erstatten, ist alsdann von der betreffenden gesetzlichen Bestimmung nicht abgedeckt.