13 Abs. 2 lit. a DSG enthaltene Rechtfertigungsgrund der Datenbearbeitung im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags gestattet nicht die Bearbeitung von Daten, die im betreffenden Fall nicht unbedingt gebraucht werden (Steinauer, Le droit privé matériel, a.a.O., S. 103). Solche Daten dürfen weder mittels eines Anmeldeformulars, noch auf andere Weise (zum Beispiel mündlich oder durch Erkundigung bei Dritten) erhoben werden. c) Gewisse Angaben erheben die Vermieter aufgrund gesetzlicher Pflichten. Vielfach sind sie verpflichtet, bestimmte Angaben an die Einwohnerkontrolle oder an die Fremdenpolizei weiterzuleiten.