Auch der Verstoss gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung (Art. 4 Abs. 2 DSG) ist wohl kaum je zu rechtfertigen. Jede Datenbearbeitung stellt eine Verletzung der Persönlichkeit dar, sofern sie sich nicht auf diejenigen Daten beschränkt, die absolut notwendig sind, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen (Steinauer, Die Verletzung durch private Datenbearbeitung, a.a.O., S. 45). Besteht dieses Ziel darin, einen Vertrag abzuschliessen, so dürfen also im Vorfeld des Vertragsabschlusses nur diejenigen Daten bearbeitet werden, die für den Vertragsabschluss unbedingt erforderlich sind. Der in Art. 13 Abs. 2 lit.