13 Abs. 2 lit. a DSG gegeben ist, bedeutet dies nicht, dass alsdann jede Datenbearbeitung und damit auch jegliche Persönlichkeitsverletzung zulässig ist. Vielmehr ist im Einzelfall abzuwägen, ob die betreffende Persönlichkeitsverletzung durch den Rechtfertigungsgrund abgedeckt ist. "So ist etwa ein Beschaffen von Daten mit unrechtmässigen Mitteln nur selten und ein Beschaffen wider Treu und Glauben praktisch überhaupt nie zu rechtfertigen" (Botschaft, a.a.O., S. 460). Auch der Verstoss gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung (Art. 4 Abs. 2 DSG) ist wohl kaum je zu rechtfertigen.