Nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrags steht auf jeden Fall das Erstellen einer Interessentenliste durch den Vermieter, die sich nicht auf ein konkretes Wohnobjekt bezieht. Datenbearbeitungen in diesem Zusammenhang finden in Art. 13 Abs. 2 lit. a DSG keinen Rechtfertigungsgrund. Deshalb dürfen in diesem Fall grundsätzlich, wenn kein anderer Rechtfertigungsgrund besteht, nur Name, Vorname und Adresse erhoben werden. Aber auch wenn der Rechtfertigungsgrund von Art. 13 Abs. 2 lit.