Für andere Angaben (zum Beispiel Meldungen an die Behörden) gilt der Rechtfertigungsgrund nicht, weshalb diese nur im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang erhoben werden dürfen. Je zahlreicher die Personen sind, über die im Vorfeld eines Vertragsabschlusses Daten erhoben werden, desto mehr Zurückhaltung ist bei der Erhebung und Bearbeitung von Daten über diese Personen angebracht, da das Vorhandensein eines unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Vertragsabschluss bei vielen Mietinteressenten nicht mehr in jedem Fall gegeben ist.