Dieser Rechtfertigungsgrund gilt nicht nur für Referenzen, sondern auch für Angaben, die beim Mietinteressenten selbst erhoben werden. Die Erhebung dieser Angaben ist gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a DSG in dem Umfang gerechtfertigt, als sie der Auswahl eines geeigneten Mieters dient. Für andere Angaben (zum Beispiel Meldungen an die Behörden) gilt der Rechtfertigungsgrund nicht, weshalb diese nur im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang erhoben werden dürfen.