b) Ein überwiegendes Interesse der bearbeitenden Person fällt unter anderem in Betracht, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags Personendaten über ihren Vertragspartner bearbeitet (Art. 13 Abs. 2 lit. a DSG). Als Rechtfertigungsgrund für eine Datenbearbeitung kommt also beispielsweise in Betracht, dass jemand in Hinblick auf Vertragsverhandlungen Referenzen über einen möglichen Mieter einholt (Botschaft, a.a.O., S. 460; Steinauer, Le droit privé matériel, a.a.O., S. 103). Dieser Rechtfertigungsgrund gilt nicht nur für Referenzen, sondern auch für Angaben, die beim Mietinteressenten selbst erhoben werden.