Eine Datenbearbeitung, welche gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit oder andere allgemeine Bearbeitungsgrundsätze verstösst, kann nur durch die Einwilligung der betroffenen Person gerechtfertigt sein, wenn diese ihre Einwilligung in Kenntnis des Verstosses gegen den Bearbeitungsgrundsatz erteilt hat. Soweit also der Vermieter Daten erhebt, die für den Vertragsabschluss nicht unbedingt erforderlich sind, kann er nur davon ausgehen, dass der Mietinteressent mit dieser Datenbearbeitung einverstanden ist, wenn er auf diesen Umstand hingewiesen hat. b)