Die wirksame Einwilligung stellt zudem nur einen Rechtfertigungsgrund dar, soweit sie die betreffende Persönlichkeitsverletzung abdeckt. Eine Datenbearbeitung, welche gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit oder andere allgemeine Bearbeitungsgrundsätze verstösst, kann nur durch die Einwilligung der betroffenen Person gerechtfertigt sein, wenn diese ihre Einwilligung in Kenntnis des Verstosses gegen den Bearbeitungsgrundsatz erteilt hat.