O., S. 101). Befindet sich der Mietinteressent in einer echten oder vermeintlichen Notlage (zum Beispiel weil sich nur sehr wenige für ihn finanziell erschwingliche Wohnungen auf dem Markt befinden oder weil er nicht dem mehrheitlich gewünschten Idealprofil des Mieters entspricht, etwa weil er nicht die "richtige" Nationalität hat oder arbeitslos ist) so dürfte die Datenbekanntgabe in der Regel keinen Akt der wirklichen Selbstbestimmung darstellen. Alsdann kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Datenbearbeitung durch die Einwilligung der betroffenen Person gerechtfertigt ist.