Vorausgesetzt ist allerdings, dass sich die Einwilligung im konkreten Fall als Akt wirklicher Selbstbestimmung darstellt, dass sie freiwillig und in Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen erfolgt ("consentement libre et éclairé"). Die betroffene Person muss einerseits die Fähigkeit besitzen, Bedeutung und Tragweite des Eingriffes zu beurteilen und darf andererseits in ihrer Entscheidungsfreiheit nicht durch ausserhalb der Sache liegende Einflüsse, insbesondere Willensmängel beeinträchtigt sein (Pedrazzini/Oberholzer, a.a.O., S. 125 f.; Steinauer, Le droit privé matériel, a.a.O., S. 101).