Sie schliesst, sofern sie wirksam ist, in aller Regel die Widerrechtlichkeit der Eingriffshandlung aus (Mario M. Pedrazzini/Niklaus Oberholzer, Grundriss des Personenrechts, 3. A., Bern 1989, S. 125). Vorausgesetzt ist allerdings, dass sich die Einwilligung im konkreten Fall als Akt wirklicher Selbstbestimmung darstellt, dass sie freiwillig und in Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen erfolgt ("consentement libre et éclairé").