13 Abs. 1 DSG hält fest, dass eine Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich ist, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Zusammenhang kann der Rechtfertigungsgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses vernachlässigt werden. page 4