Eine Persönlichkeitsverletzung entsteht auch, wenn Daten einer Person entgegen ihrem ausdrücklichen Willen bearbeitet werden (Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG) und wenn besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile Dritten bekanntgegeben werden (Art. 12 Abs. 2 lit. c DSG). Die Aufzählung von Persönlichkeitsverletzungen in Art. 12 Abs. 2 DSG ist nicht abschliessend. 4. Art. 13 Abs. 1 DSG hält fest, dass eine Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich ist, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.