a DSG). Daraus ergibt sich, dass die unrechtmässige Beschaffung von Personendaten (Art. 4 Abs. 1 DSG), die Bearbeitung entgegen Treu und Glauben oder in unverhältnismässigem Ausmass (Art. 4 Abs. 2 DSG), die Zweckentfremdung der Datenbearbeitung (Art. 4 Abs. 3 DSG), die Bearbeitung unrichtiger Daten (Art. 5 Abs. 1 DSG), die Bekanntgabe von Daten ins Ausland, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde (Art. 6 Abs. 1 DSG) und das Versäumnis, die Personendaten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten zu