12 und 13 DSG geregelt. Diese Bestimmungen stellen eine Ergänzung und Konkretisierung des Persönlichkeitsschutzes des Zivilgesetzbuches (Art. 28 ff. ZGB) dar (Botschaft, a.a.O., S. 458). Art. 12 Abs. 1 DSG bestimmt, wer Personendaten bearbeitet, dürfe dabei die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht widerrechtlich verletzen. Art. 12 Abs. 2 DSG nennt Tatbestände, die als Persönlichkeitsverletzungen gelten und widerrechtlich sind, wenn sich der Bearbeiter nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann. Namentlich darf er Personendaten nicht entgegen den Grundsätzen von Art. 4, 5 Abs.1, 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 DSG bearbeiten (Art.