Ebensowenig ist von Bedeutung, ob die Angaben der Vermietung einer Wohnung im Eigenheim des Eigentümers oder in einer anderen Liegenschaft dienen und ob sie an Dritte bekanntgegeben werden oder nicht (vgl. zum Beispiel Art. 9 Abs. 3 DSG). Schliesslich spielt es auch keine Rolle, ob für die Erhebung der Daten ein Anmeldeformular verwendet wird oder ob diese auf andere Weise geschieht, etwa durch mündliche Fragen oder Erkundigungen bei Dritten; die Datenbearbeitung untersteht auf jeden Fall dem Datenschutzgesetz. 3. Die Bearbeitung von Personendaten durch private Personen ist vorwiegend in Art. 12 und 13 DSG geregelt.