Für die Unterstellung einer Datenbearbeitung unter das Datenschutzgesetz spielt es hingegen keine Rolle, ob der Eigentümer der Liegenschaft selbst die Daten erhebt, oder ob er dies durch eine andere Person (zum Beispiel einen Treuhänder oder eine Liegenschaftsverwaltung) tun lässt. Ebensowenig ist von Bedeutung, ob die Angaben der Vermietung einer Wohnung im Eigenheim des Eigentümers oder in einer anderen Liegenschaft dienen und ob sie an Dritte bekanntgegeben werden oder nicht (vgl. zum Beispiel Art. 9 Abs. 3 DSG).