Verwendet aber der Vermieter das Geburtsdatum im Auswahlverfahren bei der Wohnungsvermietung, so ist diese Datenbearbeitung dem Datenschutzgesetz unterstellt. Für die Unterstellung einer Datenbearbeitung unter das Datenschutzgesetz spielt es hingegen keine Rolle, ob der Eigentümer der Liegenschaft selbst die Daten erhebt, oder ob er dies durch eine andere Person (zum Beispiel einen Treuhänder oder eine Liegenschaftsverwaltung) tun lässt.