Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, dass jede Datenbearbeitung zu privaten Zwecken dem Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes entzogen ist, während jede Datenbearbeitung zu beruflichen Zwecken ihm unterstellt wäre. So ist beispielsweise das Anfertigen von Notizen bei der Ausübung des Berufs, aber nur als Arbeitshilfe zum persönlichen Gebrauch dem Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes entzogen (Botschaft, a.a.O., S. 441). Art. 2 Abs. 2 lit.