Diese Ausführungen zeigen deutlich, dass die Ausnahme von Art. 2 Abs. 2 lit. a DSG bezweckt, die Privatsphäre des Datenbearbeiters zu schützen, nicht aber gewisse Datenbearbeitungen systematisch vom Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes auszunehmen, weil sie nur zu privaten Zwecken vorgenommen werden. Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, dass jede Datenbearbeitung zu privaten Zwecken dem Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes entzogen ist, während jede Datenbearbeitung zu beruflichen Zwecken ihm unterstellt wäre.