Mit dem ausschliesslich persönlichen Gebrauch ist vor allem eine Verwendung der Informationen im engeren Privat- und Familienleben gemeint. Niemand soll beispielsweise dazu verpflichtet werden, Einsicht in sein privates Notizbuch zu gewähren. Ebenso müssen Privatgespräche im Familien- und Freundeskreis, private Briefsammlungen und ähnliches dem Datenschutzgesetz entzogen bleiben" (Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz, BBl 1988, S. 441; zit. Botschaft). Diese Ausführungen zeigen deutlich, dass die Ausnahme von Art. 2 Abs. 2 lit.