Zu dieser Einschränkung des Geltungsbereichs des Datenschutzgesetzes führt die Botschaft zum Datenschutzgesetz aus: "Die gesetzlichen Pflichten, die beim Umgang mit Personendaten zu beachten sind, wie auch die Rechte der betroffenen Personen müssen eine Grenze im engsten Persönlichkeitsbereich der datenbearbeitenden Person selbst finden. Dort, wo eine natürliche Person Daten zu ihrem ausschliesslich persönlichen Gebrauch bearbeitet, kann das Datenschutzgesetz ohnehin kaum mehr Geltung beanspruchen. [...] Mit dem ausschliesslich persönlichen Gebrauch ist vor allem eine Verwendung der Informationen im engeren Privat- und Familienleben gemeint.