Insbesondere stellt das Erheben von Angaben über Mietinteressenten zum Zweck der Auswahl eines geeigneten Mieters keine Bearbeitung von Personendaten "ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch" (Art. 2 Abs. 2 lit. a DSG) dar. Zu dieser Einschränkung des Geltungsbereichs des Datenschutzgesetzes führt die Botschaft zum Datenschutzgesetz aus: "Die gesetzlichen Pflichten, die beim Umgang mit Personendaten zu beachten sind, wie auch die Rechte der betroffenen Personen müssen eine Grenze im engsten Persönlichkeitsbereich der datenbearbeitenden Person selbst finden.