a und e DSG dar. 2. Die Bearbeitung von Personendaten durch Privatpersonen wie die Vermieter von Wohnobjekten ist gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a DSG dem Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes unterstellt. Die in Art. 2 Abs. 2 DSG erwähnten Ausnahmen vom Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Insbesondere stellt das Erheben von Angaben über Mietinteressenten zum Zweck der Auswahl eines geeigneten Mieters keine Bearbeitung von Personendaten "ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch" (Art. 2 Abs. 2 lit.