1. Gemäss Art. 3 lit. a des Datenschutzgesetzes (Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, DSG, in Kraft seit 1. Juli 1993, SR 235.1) sind Personendaten alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Als Bearbeiten gilt gemäss Art. 3 lit. e DSG jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten. Die geschilderte Erhebung und Verwendung von Angaben über Mietinteressenten stellt eine Bearbeitung von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und e DSG dar.