{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "1994-11-21", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_19941121---Anmeldefo_1994-11-21.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/W8kmqmfQjeBl/19941121%20-%20Anmeldeformulare%20f%C3%BCr%20Mietwohnungen.pdf", "Checksum": "46cd7ad70ea7f703fefff58d04055d57"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["19941121 - Anmeldeformulare für Mietwohnungen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 21.11.1994"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 21.11.1994"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 21.11.1994"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachverhalt vom 21. November 1994 betreffend Anmeldeformulare für Mietwohnungen"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:13:44", "Checksum": "74c96109f99ed7088a7eb4cf6b049fa6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 21.11.1994\nRegeste:\nSachverhalt vom 21. November 1994 betreffend Anmeldeformulare für Mietwohnungen\n\n der Grösse der Wohnung und nach der Höhe des Mietzinses einziehen, sondern sich\nnur nach Schwierigkeiten hinsichtlich der Zahlung der Miete und des Verhaltens des\nMieters erkundigen.\nNeue Wohnung: Vielfach werden Fragen über die neue Wohnung gestellt. So wird zum\nBeispiel nach dem Verwendungszweck der Wohnung, nach der voraussichtlichen\nMietdauer oder nach den Anforderungen, welche an die Wohnung gestellt werden,\ngefragt. Ebenso muss der Mietinteressent oft angeben, ob er sich in einer Notlage\nbefindet oder ob er aufgrund der Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt zum\nAbschluss des Mietvertrages gezwungen werde. Diese Fragen sind grundsätzlich\nunzulässig. Insbesondere die zwei letzteren Fragen dienen in der Regel der\nAbklärung, ob der Mietinteressent eine Anfechtung des Mietzinses gemäss Art. 270\nOR beabsichtigen könnte. Die Ausübung eines gesetzlich vorgesehenen Rechts darf\naber keinen Einfluss auf die Wahl eines geeigneten Mieters haben, weshalb diese\nFragen nicht gestellt werden dürfen. Dass der Mietinteressent das Recht hat, diese\nFragen nicht oder falsch zu beantworten, wenn sie dennoch gestellt werden, versteht\nsich von selbst. Aber auch die eingangs aufgezählten Angaben dürfen nur erhoben\nwerden, wenn dafür ein besonderer Rechtfertigungsgrund besteht. Ist ein bestimmter\nVerwendungszweck der Wohnung gesetzlich vorgeschrieben (bspw. Verbot der\ngewerblichen Nutzung), so dürfte es in der Regel genügen, wenn der Vermieter\ndarauf hinweist.\ne. Auf jeden Fall unzulässige Erhebungen\nDie Erhebung bestimmter Angaben ist unter allen Umständen unzulässig. Dazu gehören:\n- die Frage, ob der Mietinteressent aufgrund einer Notlage oder aufgrund der Verhältnisse\nauf dem Wohnungsmarkt zum Abschluss des Mietvertrages gezwungen sei,\n- die Frage nach der Beurteilung des Preis-Leistungsverhältnisses der Wohnung,\n- die Frage nach der Mitgliedschaft des Mietinteressenten oder anderer Mitbewohner in einer\nMieterschutzorganisation,\n- die Frage nach dem Bestehen chronischer Krankheiten. Nach einer allfälligen Invalidität\ndarf nur gefragt werden, wenn dafür ein besonderer Rechtfertigungsgrund besteht, etwa\nweil die Wohnung nur an Invalide vermietet werden darf,\n- die Frage nach dem Interesse an einem Koppelungsgeschäft (zum Beispiel Abschluss eines\nVersicherungsvertrags mit der betreffenden Liegenschaftsverwaltung).\nf. Referenzen\nReferenzen sind nur bei denjenigen Personen einzuholen, welche der Mietinteressent von\nsich aus auf die Frage nach Referenzen hin angibt. Referenzen sind erst einzuholen, wenn\nder Mietinteressent für die zu vermietende Wohnung ernsthaft in Betracht kommt. Die den\nReferenzpersonen gestellten Fragen haben sich grundsätzlich auf die Bestätigung der\nAngaben auf dem Anmeldeformular zu beschränken. Weitere Fragen dürfen den Referenzpersonen nur gestellt werden, wenn besondere Voraussetzungen dies erforderlich\nmachen und der Mietinteressent vorher darüber informiert worden ist.\npage 13\n\nAufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte:\n\n1. Wenn keine besonderen Voraussetzungen vorliegen, für die Auswahl eines geeigneten\nMieters nur die folgenden Angaben zu erheben:\n- Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum der dem Mietvertrag als Partei beitretenden\nPersonen\n- Anzahl Personen in der Wohnung, davon Kinder\n- Bestehender oder beabsichtigter Untermietvertrag\n- Verwendung der Wohnung auch als Wohnung für den Ehepartner (Familienwohnung)\n- Beruf der den Mietvertrag unterzeichnenden oder mit dem Mieter von Gesetzes wegen\nsolidarisch haftenden Personen\n- ausgeübte Tätigkeit dieser Personen\n- Arbeitgeber dieser Personen\n- Einkommen dieser Personen in Einkommenskategorien (10'000er Schritte bis Fr. 100'000.-\n) oder Frage nach dem Verhältnis zwischen Miete und Einkommen\n- Betreibungen in den letzten zwei Jahren\n- Haustiere\n- besondere Lärmverursachung\n- ob die bisherige Wohnung durch den Vermieter gekündigt wurde und wenn ja, warum\n\n2. Folgende Angaben nur zu erheben, wenn dem Vermieter eine gesetzliche Pflicht obliegt, sie\neiner Behörde zu melden. Diese Angaben sind nur bei denjenigen Personen zu erheben, über\ndie der betreffenden Behörde Meldung gemacht werden muss (also zum Beispiel der\neinziehende Mieter und seine Familie):\n- Konfession\n- Zivilstand, Datum der Trauung, Trennung oder Scheidung\n- Nationalität, Art der Aufenthaltsbewilligung, bisherige Aufenthaltsdauer in der Schweiz\n- Heimatort, Abstammung\n- Adresse und Telefonnummer des Arbeitgebers, Dauer des Arbeitsverhältnisses\n\n3. Folgende Angaben nur unter besonderen Voraussetzungen zu erheben (Bestehen einer\ngesetzlichen Pflicht, statutarische Zielsetzung der Liegenschaftsverwaltung oder andere\nwichtige besondere Gründe):\n- Konfession\n- Zivilstand, Datum der Trauung, Trennung oder Scheidung\n- Name, Vorname und Adresse oder das Geschlecht von Personen, die dem Mietvertrag\nnicht als Partei beitreten, Verwandschaftsverhältnisse zwischen diesen Personen und dem\nMietinteressenten\npage 14\n\n"}