{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "1994-11-21", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_19941121---Anmeldefo_1994-11-21.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/W8kmqmfQjeBl/19941121%20-%20Anmeldeformulare%20f%C3%BCr%20Mietwohnungen.pdf", "Checksum": "46cd7ad70ea7f703fefff58d04055d57"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["19941121 - Anmeldeformulare für Mietwohnungen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 21.11.1994"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 21.11.1994"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 21.11.1994"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachverhalt vom 21. 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Nicht zulässig sind hingegen nur punktuelle Fragen nach bestimmten\nfinanziellen Belastungen, die ein einseitiges Bild der finanziellen Lage ergeben, zum\nBeispiel die Frage nach Eigentumsvorbehalten auf Möbeln, nach Leasing-, Abzah-\nlungs- und Kleinkreditverträgen oder Lohnzessionen.\nc. Lebensgewohnheiten\nVorbemerkung: Allgemein dürfen Fragen nach den Lebensgewohnheiten nur gestellt\nwerden, wenn ein objektiver Abklärungsbedarf besteht. Die Fragen sind entsprechend zu\nformulieren. Muss zum Beispiel für eine schlecht lärmisolierte Liegenschaft abgeklärt\nwerden, ob der Mietinteressent allenfalls zu laute Lebensgewohnheiten hat, so ist danach zu\nfragen, nicht aber selektiv auf einzelne möglicherweise laute Angewohnheiten einzugehen\n(unregelmässige Arbeitszeiten oder Spielen von Musikinstrumenten).\nStellungnahme zu den einzelnen Angaben über die Lebensgewohnheiten:\nHaustiere: Der Vermieter ist berechtigt, sich nach Haustieren zu erkundigen. Zulässig ist\nauch die Frage nach Anzahl und Art der Haustiere.\nMusikinstrumente: Nach Musikinstrumenten darf der Vermieter sich nur erkundigen, wenn\ner dafür einen besonderen Rechtfertigungsgrund hat. Geht es ihm allein darum, die\nLärmgewohnheiten des Mieters abzuklären, so ist die Frage entsprechend zu stellen.\nAuch Angaben über unregelmässige Arbeitszeiten geben für sich genommen keinen\nAufschluss über die Lärmgewohnheiten und sind deshalb nur einzuholen, wenn sie\naus einem anderen Grund erforderlich sind.\nAuto und andere Fahrzeuge: Die häufigen Fragen nach Art und Anzahl der vom Mietinteressenten und seinen Angehörigen gefahrenen Fahrzeuge sind nur zulässig, wenn\ndafür ein besonderer Rechtfertigungsgrund besteht. In der Regel genügt aber ein\nHinweis auf (fehlende) Park- und Abstellmöglichkeiten. Die Frage nach der\nFahrzeugmarke und der Kontrollschildnummer darf, sofern sie einer finanziellen\nAbklärung dient, nur gestellt werden, wenn ein Bedarf für eine so detaillierte Abklärung besteht und sichergestellt ist, dass die Angabe auch aussagekräftig ist (wenn\nalso auch die Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug, sein Wert und allfällige\nfinanzielle Belastungen desselben abgeklärt werden). Aus Transparenzgründen haben\ndiese Fragen nach der Fahrzeugmarke alsdann unter der Rubrik \"Finanzielles\" zu\nerscheinen.\nd. Wohnsituation\nBisherige Wohnsituation: Der Vermieter versucht oftmals, sich durch Fragen nach der\nbisherigen Wohnsituation einen Einblick in das Verhalten des zukünftigen Mieters zu\nverschaffen. Dazu gehören Angaben über die Adresse des bisherigen Vermieters, die\nAdresse des Hausmeisters, die Anzahl Wohnungswechsel in den letzten Jahren, den\nGrund des Wohnungswechsels, die Anzahl Zimmer und den Mietpreis der letzten\nWohnung, die Nutzung dieser Wohnung usw. Diese Fragen sind grundsätzlich\nunzulässig. Der Vermieter darf sich nur erkundigen, ob die Kündigung vom\nbisherigen Vermieter ausgegangen ist und wenn ja, aus welchem Grund die\nWohnung gekündigt wurde. Beim bisherigen Vermieter, beziehungsweise beim\nHausmeister darf er nur Angaben über den Mietinteressenten einholen, wenn dieser\nihn als Referenz angegeben hat. Aber auch dann darf er keine Erkundigungen nach\npage 12\n\n"}