{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "1994-11-21", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_19941121---Anmeldefo_1994-11-21.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/W8kmqmfQjeBl/19941121%20-%20Anmeldeformulare%20f%C3%BCr%20Mietwohnungen.pdf", "Checksum": "46cd7ad70ea7f703fefff58d04055d57"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["19941121 - Anmeldeformulare für Mietwohnungen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 21.11.1994"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 21.11.1994"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 21.11.1994"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachverhalt vom 21. 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Dann genügt die Frage nach dem ungefähren\nJahreseinkommen sämtlicher Personen, welche dem Mietvertrag beitreten werden und nach\nallfälligen Betreibungen. Oder der Vermieter klärt die finanzielle Situation des\nMietinteressenten im Detail ab. Dann ist er berechtigt, sich nach sämtlichen Einkünften des\nMieters, ebenso wie nach seinen Schulden zu erkundigen. Eine so umfassende Abklärung\nder individuellen finanziellen Situation des Mietinteressenten ist aber nur zulässig, wenn\ndafür ein besonderer Rechtfertigungsgrund besteht (zum Beispiel besteht eine statutarische\noder gesetzliche Bestimmung, wonach nur an Personen, deren Einkommen eine bestimmte\nGrenze nicht überschreitet, vermietet werden darf). Unter Umständen kann auch die\nTatsache, dass die vermietete Wohnung besonders teuer ist und damit das Risiko des\nVermieters besonders gross ist, eingehendere finanzielle Abklärungen rechtfertigen. Aus\nTransparenzgründen muss auf dem Anmeldeformular klar ersichtlich sein, welche Angaben\nder Beurteilung der finanziellen Lage des Mietinteressenten dienen, indem zum Beispiel alle\ndiesbezüglichen Fragen in einem Titel \"Finanzielles\" zusammengefasst werden.\nStellungnahme zu den einzelnen Angaben über die finanzielle Situation:\nBeruf: Die Frage ist gegenüber allen Personen im erwerbsfähigen Alter, welche den\nMietvertrag mitunterzeichnen oder von Gesetzes wegen mit dem Mieter solidarisch\nhaftbar sind, zulässig. Hingegen dürfen diese und die folgenden Angaben über\nweitere Personen, die den Mietvertrag nicht unterzeichnen, sei dies nun die\nLebenspartnerin oder andere Mitglieder der Wohngemeinschaft, nicht erhoben\nwerden, da dies das finanzielle Risiko des Vermieters nicht beeinflusst. Nicht zulässig ist hingegen die Frage nach der Ausbildung.\nAusgeübte Tätigkeit: Siehe die Ausführungen zur Angabe \"Beruf\".\nArbeitgeber: Auch diese Frage ist zulässig. Hingegen dürfen beim Arbeitgeber\nErkundigungen über den Mietbewerber nur eingezogen werden, wenn dieser den\nArbeitgeber als Referenz angegeben hat. Deshalb sind Fragen nach Adresse und\nTelefonnummer des Arbeitgebers grundsätzlich überflüssig. Die Frage, seit wann ein\nAnstellungsverhältnis besteht, ist unzulässig.\nEinkommen: Die Frage nach dem Einkommen ist grundsätzlich zulässig. Wird auf eine\ndetaillierte finanzielle Abklärung verzichtet, so reicht es, wenn der Vermieter erfährt,\nin welcher Einkommenskategorie sich das Einkommen bewegt (zum Beispiel Einkommen zwischen Fr. 30'000.- und Fr. 40'000.- usw., bis zu einer Höchstgrenze, die\nausser bei sehr teuren Wohnungen Fr. 100'000.- nicht überschreiten sollte). Eine\nandere Möglichkeit besteht darin, nach dem Verhältnis zwischen Miete und\nEinkommen fragen (zum Beispiel in der Formulierung: Übersteigt die Miete einen\nViertel Ihres Einkommens?).\nBetreibungen: Ob gegen den Mietinteressenten Betreibungen hängig sind, oder in den\nletzten zwei Jahren hängig waren, ist ebenfalls eine zulässige Frage. Nach Betreibungen, die länger her sind, darf hingegen nicht gefragt werden. Der Auszug kann\ndirekt beim Betreibungsamt angefordert oder vom Mietinteressenten selbst beigebracht werden. Vorzuziehen ist letztere Variante, da sie dem Mietinteressenten die\nMöglichkeit gibt, zum Auszug Erklärungen abzugeben.\npage 11\n\n"}