{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "1994-11-21", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_19941121---Anmeldefo_1994-11-21.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/W8kmqmfQjeBl/19941121%20-%20Anmeldeformulare%20f%C3%BCr%20Mietwohnungen.pdf", "Checksum": "46cd7ad70ea7f703fefff58d04055d57"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["19941121 - Anmeldeformulare für Mietwohnungen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 21.11.1994"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 21.11.1994"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 21.11.1994"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachverhalt vom 21. November 1994 betreffend Anmeldeformulare für Mietwohnungen"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:13:44", "Checksum": "74c96109f99ed7088a7eb4cf6b049fa6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 21.11.1994\nRegeste:\nSachverhalt vom 21. November 1994 betreffend Anmeldeformulare für Mietwohnungen\n\n Untermieter: Die Frage, ob Zimmer untervermietet werden oder geplant ist, dies zu tun, ist\nzulässig, da die Untermiete die Zustimmung des Vermieters voraussetzt (Art. 262\nOR).\nKonfession: Dabei handelt es sich um ein besonders schützenswertes Datum, dessen Erhebung grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist. Einen Rechtfertigungsgrund stellt die\ngesetzliche Pflicht zur Erhebung dieser Angabe dar. Wird die Angabe von der\nEinwohnerkontrolle oder einer anderen Behörde aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, so darf sie der Vermieter nur bei den definitiv bestimmten\nMietern erheben. Ansonsten ist eine Erhebung nur zulässig, wenn ein Rechtfertigungsgrund besteht (zum Beispiel ist die Nutzung der Liegenschaft statutarisch\nkonfessionell gebunden). Eine generelle Erhebung lässt sich aber nicht dadurch\nrechtfertigen, dass möglichen religiösen Konflikten vorgebeugt werden soll.\nZivilstand: Wird die Angabe von der Einwohnerkontrolle oder einer anderen Behörde\nverlangt, so darf sie nur von den definitiven Mietern erhoben werden. Ansonsten darf\nnach dem Zivilstand nur gefragt werden, wenn ein besonderer Rechtfertigungsgrund\nbesteht (zum Beispiel statutarische Bestimmung einer katholischen Wohngenossenschaft, wonach Wohnungen nur an verheiratete Paare vermietet werden). Die\nKündigungsvorschriften des neuen Eherechts rechtfertigen die Erhebung dieser\nAngabe nicht, da der Zivilstand noch nichts über die Verwendung der Wohnung als\nFamilienwohnung aussagt. Dafür genügt es, wenn der definitive Mieter gefragt wird,\nob die Wohnung als Familienwohnung dient, zum Beispiel in folgender\nFormulierung: \"Dient die Wohnung auch als Wohnung für den Ehepartner\n(Familienwohnung)?\" Auch nach detaillierteren Angaben, etwa über das Datum der\nTrauung, beziehungsweise der Scheidung darf grundsätzlich nicht gefragt werden.\nNationalität: Die Nationalität kann ein besonders schützenswertes Datum sein (zum Beispiel\nwenn sie Rückschlüsse auf die Rassenzugehörigkeit zulässt). Die Erhebung dieser\nAngabe ist grundsätzlich unzulässig und nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt (zum Beispiel, wenn statutarisch ein bestimmte prozentuale Durchmischung\nvon Schweizern und Ausländern in einer Liegenschaft vorgesehen ist). Wird die\nAngabe von der Einwohnerkontrolle, der Fremdenpolizei oder einer anderen Behörde\naufgrund einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, so darf der Vermieter sie nur bei\nden Personen erheben, für welche die Angabe gesetzlich vorgeschrieben ist (in der\nRegel sind dies die einziehenden Mieter). Dies gilt auch für nähere Angaben, wie die\nArt der Aufenthaltsbewilligung oder die bisherige Aufenthaltsdauer in der Schweiz.\nHeimatort: Die Frage nach dem Heimatort ist grundsätzlich nicht zulässig und nur unter\nbesonderen Umständen gerechtfertigt. Insbesondere darf sie nicht dazu verwendet\nwerden, die Frage nach der Nationalität indirekt zu stellen. Wird die Angabe erhoben, weil sie für die Einholung amtlicher oder privater Auskünfte erforderlich oder\nvon Nutzen ist, so ist ausdrücklich auf diesen Zweck hinzuweisen. Das gleiche gilt\nfür die Frage nach der Abstammung (Sohn/Tochter des/der).\nb. Finanzielles\nVorbemerkung: Der Vermieter muss sich über die finanzielle Situation der Mietinteressenten ein Bild machen können, da er seine Auswahl primär aufgrund dieses Kriteriums\ntrifft. Störend ist in diesem Zusammenhang jedoch einerseits die Vielzahl von Fragen, die\nden Mietinteressenten über ihre finanzielle Situation gestellt werden, andererseits die Tatsache, dass diese Fragen in der Regel nur einen punktuellen Aufschluss über die finanzielle\nLage des Bewerbers geben. So wird immer nach dem Einkommen gefragt, aber nur selten\npage 10\n\n"}