{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "1994-11-21", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_19941121---Anmeldefo_1994-11-21.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/W8kmqmfQjeBl/19941121%20-%20Anmeldeformulare%20f%C3%BCr%20Mietwohnungen.pdf", "Checksum": "46cd7ad70ea7f703fefff58d04055d57"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["19941121 - Anmeldeformulare für Mietwohnungen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 21.11.1994"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 21.11.1994"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 21.11.1994"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachverhalt vom 21. November 1994 betreffend Anmeldeformulare für Mietwohnungen"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:13:44", "Checksum": "74c96109f99ed7088a7eb4cf6b049fa6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 21.11.1994\nRegeste:\nSachverhalt vom 21. November 1994 betreffend Anmeldeformulare für Mietwohnungen\n\nc) Unverhältnismässig ist, wie schon erwähnt, jede Erhebung von Daten, welche für den\nbetreffenden Vertragsabschluss nicht unbedingt erforderlich sind (Steinauer, Le droit privé\nmatériel, a.a.O., S. 91). Die erhobenen Angaben sollen dem Vermieter die Auswahl eines\ngeeigneten Mieters für eine bestimmte Wohnung ermöglichen. Für diese Auswahl sind\nzumeist zwei Kriterien ausschlaggebend. Es muss abgeklärt werden, wie die finanzielle\nSituation des Mieters aussieht und ob er Lebensgewohnheiten hat, die sich auf die\nMitbewohner störend auswirken können. (Art. 257f Abs. 2 OR sieht vor, dass der Mieter\neiner unbeweglichen Sache auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen muss.\nKommt er dieser Pflicht nicht nach, so hat der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen\ndas Recht, den Mietvertrag zu kündigen). Vgl. zu den zwei Auswahlkriterien im einzelnen\nhinten, Pkt. 7 b und c.\nViele der erhobenen Daten gehören nicht zu den erwähnten Auswahlkriterien. Nach\nihnen darf - ob auf Anmeldeformularen oder auf andere Weise, etwa durch mündliche\nFragen, oder durch Erkundigung bei Drittpersonen - grundsätzlich nur gefragt werden, wenn\naufgrund besonderer objektiver Umstände die Frage für die Wahl des Mieters erforderlich\nist. Beispielsweise können subventionierte Wohnungen oft nur unter bestimmten\nVoraussetzungen vermietet werden (Minimalanzahl von Personen für eine bestimmte\nQuadratmeterfläche, bestimmtes Maximaleinkommen usw.). Auch die Verhältnisse in\nbestimmten Liegenschaften können die Abklärung zusätzlicher Kriterien erforderlich\nmachen (die Altersstruktur der Liegenschaft verlangt Mieter, die sich in eine bestimmte\nAltersgruppe einfügen können usw.). Diese Verhältnisse müssen jedoch objektiv gegeben\nsein und die Beurteilung des Mietinteressenten muss sich ebenfalls auf objektive Kriterien\nabstützen. Schliesslich können bestimmte statutarische Zwecke weitere Abklärungen\nerforderlich machen (zum Beispiel wenn gemäss Statuten eine Vermietung nur an Personen\nzulässig ist, die an einer bestimmten Ausbildungsstätte eingeschrieben sind).\nHingegen kommt dem Vermieter nicht die Aufgabe zu, an Stelle des Mietinteressenten\nzu beurteilen, ob die Wohnung für diesen und die Bedürfnisse seiner Familie geeignet ist.\nAuch hat der Vermieter weder eine Polizei-, noch eine Schlichtungsfunktion zu übernehmen\nund ist dazu auch gar nicht in der Lage. Deshalb sind Fragen, die zum Beispiel der\nAbklärung dienen, ob Kinder unter genügender Aufsicht stehen oder ob die Religion oder\nNationalität des Mietinteressenten zu Konflikten mit anderen Mietern Anlass geben könnte,\nunverhältnismässig. Ohnehin genügen die gestellten Fragen für eine seriöse Abklärung\nsolcher Punkte zumeist nicht, stellen aber einen Eingriff in die Privatsphäre der\nMietinteressenten dar.\nDer Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt auch, dass die notwendigen Abklärungen auf für die betroffene Person möglichst schonende Art und Weise getroffen werden.\nMuss der Vermieter beispielsweise erfahren, ob die Wohnung als Familienwohnung im\nSinne von Art. 162 ZGB dienen soll, so ist die Frage nach dem Zivilstand im allgemeinen\nfür diesen Zweck unverhältnismässig und unpräzis. Es ist für den Mieter viel schonender\nund entspricht dem Zweck der Abklärung besser, wenn gefragt wird, ob die Wohnung als\nFamilienwohnung dienen soll, als wenn er seinen Zivilstand (unter Umständen noch mit\ngenauen Angaben über Datum von Trauung, Trennung oder Scheidung) angeben muss.\nAusserdem ist die Frage nach der Familienwohnung auch für den Vermieter viel genauer.\nMissverständnissen kann, wie dies heute schon oft getan wird, durch Erläuterung des\nBegriffs \"Familienwohnung\" auf dem Formular vorgebeugt werden.\nd) Der Grundsatz der Zweckbindung schreibt vor, dass Daten nur zu dem Zweck bearbeitet\nwerden, der bei der Beschaffung angegeben wurde oder aus den Umständen ersichtlich ist.\nEr verbietet dem Vermieter insbesondere, die erhobenen Daten für andere Zwecke als die\nAuswahl eines geeigneten Mieters und den Abschluss des Mietvertrags zu verwenden oder\nan Dritte weiterzugeben. Die Verwendung der vom Mietinteressenten gemachten Angaben\npage 8\n\nbei der Vermietung verschiedener Objekte ist nur zulässig, wenn der Mietinteressent dazu\nsein Einverständnis gegeben hat.\ne) Schliesslich sind nach Art. 7 Abs. 1 DSG Personendaten durch angemessene technische\nund organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten zu schützen. Zu diesen\nMassnahmen finden sich in Art. 8 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz\n(VDSG; SR 235.11) nähere Einzelheiten. In bezug auf die Anmeldeformulare ist\ninsbesondere dafür zu sorgen, dass die Angaben der Mietinteressenten nur denjenigen\nPersonen zugänglich sind, welche die Auswahl des Mieters treffen. Dieser Personenkreis ist\nso klein als möglich zu halten. Es ist darauf zu achten, dass die Daten nicht unbefugten\nDrittpersonen zugänglich gemacht werden. Ist die Wohnung, für welche die Angaben\nerhoben wurden, vermietet, so sind alle Angaben ausser denen des neuen Mieters\nunverzüglich zu vernichten.\n\nII.\n\n"}