{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "1994-11-21", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_19941121---Anmeldefo_1994-11-21.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/W8kmqmfQjeBl/19941121%20-%20Anmeldeformulare%20f%C3%BCr%20Mietwohnungen.pdf", "Checksum": "46cd7ad70ea7f703fefff58d04055d57"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["19941121 - Anmeldeformulare für Mietwohnungen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 21.11.1994"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 21.11.1994"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 21.11.1994"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachverhalt vom 21. 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November 1994 betreffend Anmeldeformulare für Mietwohnungen\n\n Vorausgesetzt ist namentlich die Einhaltung der Grundsätze der rechtmässigen Datenerhebung, der Bearbeitung nach Treu und Glauben und der Verhältnismässigkeit (Art. 4 Abs. 2\nDSG), des Grundsatzes, dass Daten nur zu dem Zweck bearbeitet werden dürfen, der bei der\nBeschaffung angegeben wird oder aus den Umständen ersichtlich ist (Art. 4 Abs. 3 DSG)\nund des Grundsatzes der Datensicherheit (Art. 7 DSG).\na) Unrechtmässig ist eine Datenerhebung zum einen, wenn sie klar rechtswidrig ist, etwa weil\nsie gegen Normen des Strafgesetzbuches verstösst (zum Beispiel wenn Daten mit Gewalt,\nArglist oder Drohung gegenüber der betroffenen Person erhoben werden; vgl. Botschaft,\na.a.O., S. 449 f.). Aber auch die Erhebung von Daten zu einem Zweck, der gesetzlich\nuntersagt ist, muss als unrechtmässig eingestuft werden. Deshalb sind zum Beispiel Fragen\nnach der Bereitschaft, mit der betreffenden Liegenschaftsverwaltung einen\nVersicherungsvertrag abzuschliessen, unrechtmässig. Gemäss den Bestimmungen des\nSchweizerischen Obligationenrechts sind nämlich Koppelungsgeschäfte, die im\nZusammenhang mit der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen stehen, nichtig, wenn der\nAbschluss oder die Weiterführung des Mietvertrags davon abhängig gemacht wird (Art. 254\nOR). Gemäss Art. 3 der Verordnung über die Miete und Pacht von Geschäftsräumen\n(VMWG, SR 221.213.11) gehört zu den Koppelungsgeschäften im Sinne von Art. 254 OR\nunter anderem die Verpflichtung, einen Versicherungsvertrag abzuschliessen. Zulässig ist\nhingegen die Frage nach dem Bestehen einer Mieter-Haftpflichtversicherung, sofern der\nAbschluss einer solchen im Mietvertrag vorgeschrieben ist (Vgl. Peter Zihlmann, N 4 zu Art.\n254 OR, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1-529\nOR, hrsg. von Heinrich Honsell, Nedim Peter Vogt und Wolfgang Wiegand, Basel 1992).\nb) Gegen Treu und Glauben verstösst namentlich eine Beschaffungsart, \"mit der die betroffene Person nicht rechnen musste und sie nicht einverstanden gewesen wäre\" (Botschaft,\na.a.O., S. 449; Steinauer, Le droit privé matériel, a.a.O., S. 90). Kann der Mietinteressent aus\nden erhobenen Angaben schliessen, dass diese der Auswahl eines geeigneten Mieters dienen,\nso braucht er zum Beispiel nicht damit zu rechnen, dass der Vermieter noch anderweitig Erkundigungen über ihn einzieht, wenn dieser ihn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat.\nIn diesem Fall verstösst die Einziehung weiterer Erkundigungen gegen Treu und Glauben.\nDer Vermieter darf also nur Erkundigungen über den Mietinteressenten einholen, wenn er\nihn darüber informiert und ihm die Gelegenheit gibt, seine Zustimmung zu verweigern.\nGedenkt der Vermieter zudem, nicht nur die vom Mietinteressenten gemachten Angaben von\nden Referenzpersonen bestätigen zu lassen, sondern weitere Erkundigungen einzuholen, so\nhat er den Mietinteressenten über Art und Inhalt dieser Erkundigungen ebenfalls vorgängig\nzu informieren.\nDer Grundsatz von Treu und Glauben verlangt auch, dass für die betroffene Person\nersichtlich ist, zu welchem Zweck die Daten erhoben werden. Dient also die Frage nach der\nvom Mietinteressenten gefahrenen Automarke der Beurteilung der finanziellen Verhältnisse\ndes Mietinteressenten, so muss dieser Zweck, sofern die Erhebung der Angabe überhaupt\nzulässig ist (vgl. hinten, Pkt. 7 c), für den Mietinteressenten ersichtlich sein, beispielsweise\nindem die Frage unter der Rubrik \"Finanzielles\" erscheint. Ein Verstoss gegen Treu und\nGlauben kann sich also nicht nur aus der Art der erhobenen Angaben ergeben, sondern zum\nBeispiel auch aus der Gestaltung des Anmeldeformulars.\nEs würde auch gegen Treu und Glauben verstossen, Angaben über einen Mietinteressenten zu erheben, bevor feststeht, dass dieser sich für das zu vermietende Objekt ernsthaft\ninteressiert. Dies dürfte in der Regel erst der Fall sein, wenn der Mietinteressent das Objekt\nbesichtigt hat. Ausnahmsweise kann es sein, dass der Mietinteressent ein ernsthaftes\nInteresse bekundet, ohne die Liegenschaft gesehen zu haben, zum Beispiel weil diese noch\nnicht (fertig) gebaut ist oder zu besonders interessanten Bedingungen angeboten wird.\npage 7\n\n"}