{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "1994-11-21", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_19941121---Anmeldefo_1994-11-21.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/W8kmqmfQjeBl/19941121%20-%20Anmeldeformulare%20f%C3%BCr%20Mietwohnungen.pdf", "Checksum": "46cd7ad70ea7f703fefff58d04055d57"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["19941121 - Anmeldeformulare für Mietwohnungen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 21.11.1994"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 21.11.1994"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 21.11.1994"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachverhalt vom 21. November 1994 betreffend Anmeldeformulare für Mietwohnungen"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:13:44", "Checksum": "74c96109f99ed7088a7eb4cf6b049fa6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 21.11.1994\nRegeste:\nSachverhalt vom 21. November 1994 betreffend Anmeldeformulare für Mietwohnungen\n\n Nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrags steht\nauf jeden Fall das Erstellen einer Interessentenliste durch den Vermieter, die sich nicht auf\nein konkretes Wohnobjekt bezieht. Datenbearbeitungen in diesem Zusammenhang finden in\nArt. 13 Abs. 2 lit. a DSG keinen Rechtfertigungsgrund. Deshalb dürfen in diesem Fall\ngrundsätzlich, wenn kein anderer Rechtfertigungsgrund besteht, nur Name, Vorname und\nAdresse erhoben werden.\nAber auch wenn der Rechtfertigungsgrund von Art. 13 Abs. 2 lit. a DSG gegeben ist,\nbedeutet dies nicht, dass alsdann jede Datenbearbeitung und damit auch jegliche Persönlichkeitsverletzung zulässig ist. Vielmehr ist im Einzelfall abzuwägen, ob die betreffende\nPersönlichkeitsverletzung durch den Rechtfertigungsgrund abgedeckt ist. \"So ist etwa ein\nBeschaffen von Daten mit unrechtmässigen Mitteln nur selten und ein Beschaffen wider\nTreu und Glauben praktisch überhaupt nie zu rechtfertigen\" (Botschaft, a.a.O., S. 460).\nAuch der Verstoss gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung\n(Art. 4 Abs. 2 DSG) ist wohl kaum je zu rechtfertigen. Jede Datenbearbeitung stellt eine\nVerletzung der Persönlichkeit dar, sofern sie sich nicht auf diejenigen Daten beschränkt, die\nabsolut notwendig sind, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen (Steinauer, Die Verletzung\ndurch private Datenbearbeitung, a.a.O., S. 45). Besteht dieses Ziel darin, einen Vertrag\nabzuschliessen, so dürfen also im Vorfeld des Vertragsabschlusses nur diejenigen Daten\nbearbeitet werden, die für den Vertragsabschluss unbedingt erforderlich sind. Der in Art. 13\nAbs. 2 lit. a DSG enthaltene Rechtfertigungsgrund der Datenbearbeitung im Zusammenhang\nmit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags gestattet nicht die Bearbeitung von\nDaten, die im betreffenden Fall nicht unbedingt gebraucht werden (Steinauer, Le droit privé\nmatériel, a.a.O., S. 103). Solche Daten dürfen weder mittels eines Anmeldeformulars, noch\nauf andere Weise (zum Beispiel mündlich oder durch Erkundigung bei Dritten) erhoben\nwerden.\nc) Gewisse Angaben erheben die Vermieter aufgrund gesetzlicher Pflichten. Vielfach sind sie\nverpflichtet, bestimmte Angaben an die Einwohnerkontrolle oder an die Fremdenpolizei\nweiterzuleiten. Besteht kein anderer stichhaltiger Grund für die Erhebung einer Angabe, so\nist der Vermieter aber grundsätzlich nur berechtigt, diese Angabe vom definitiv\nausgewählten Mieter zu verlangen, da die gesetzliche Meldepflicht in der Regel nur die\nMieter, nicht aber die Mietinteressenten betrifft. Eine Erhebung der Angaben bei sämtlichen\nMietinteressenten, nur um in der Lage zu sein, die Einzugsanzeige über den Mieter zu\nerstatten, ist alsdann von der betreffenden gesetzlichen Bestimmung nicht abgedeckt. Eine\nsolche Datenerhebung wäre zudem unverhältnismässig und widerspräche auch Art. 4 Abs. 3\nDSG, der vorsieht, dass Daten \"nur zu dem Zweck bearbeitet werden dürfen, der [...]\ngesetzlich vorgesehen ist\".\nDaran ändert auch nichts, dass der Vermieter alsdann gezwungen ist, beim definitiv\nausgewählten Mieter gewisse Daten \"nachzuerheben\". Der dadurch allenfalls entstehende\nzusätzliche Aufwand stellt keinen Rechtfertigungsgrund im Sinne des Art. 13 DSG für eine\nErhebung der betreffenden Daten bei allen Mietinteressenten dar. Auch der Einwand, die\nNacherhebung gewisser Daten beim definitiv bestimmten Mieter sei aus Zeit- und/oder\nKostengründen nicht möglich, ist nicht stichhaltig. Aus der vom eidgenössischen\nDatenschutzbeauftragten zu diesen Fragen durchgeführten Vernehmlassung ging vielmehr\nhervor, dass kostenpflichtige Auskünfte (zum Beispiel Auszug aus dem Betreibungsregister)\nnur über die in der engsten Auswahl befindlichen Mietinteressenten erhoben werden. Dies\nzeigt deutlich, dass ein mehrstufiges Vorgehen in der Praxis möglich ist und vorkommt.\n5. Die Erhebung von Daten über den Mietinteressenten durch den Vermieter in Hinblick auf\ndie Auswahl eines geeigneten Kandidaten für ein bestimmtes Wohnobjekt ist also nach Art.\n13 Abs. 2 lit. a DSG unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich gerechtfertigt.\npage 6\n\n"}