{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "1994-11-21", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_19941121---Anmeldefo_1994-11-21.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/W8kmqmfQjeBl/19941121%20-%20Anmeldeformulare%20f%C3%BCr%20Mietwohnungen.pdf", "Checksum": "46cd7ad70ea7f703fefff58d04055d57"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["19941121 - Anmeldeformulare für Mietwohnungen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 21.11.1994"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 21.11.1994"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 21.11.1994"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachverhalt vom 21. 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Vorausgesetzt ist allerdings, dass sich die Einwilligung im\nkonkreten Fall als Akt wirklicher Selbstbestimmung darstellt, dass sie freiwillig und in\nKenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen erfolgt (\"consentement libre et éclairé\").\nDie betroffene Person muss einerseits die Fähigkeit besitzen, Bedeutung und Tragweite des\nEingriffes zu beurteilen und darf andererseits in ihrer Entscheidungsfreiheit nicht durch\nausserhalb der Sache liegende Einflüsse, insbesondere Willensmängel beeinträchtigt sein\n(Pedrazzini/Oberholzer, a.a.O., S. 125 f.; Steinauer, Le droit privé matériel, a.a.O., S. 101).\nBefindet sich der Mietinteressent in einer echten oder vermeintlichen Notlage (zum Beispiel\nweil sich nur sehr wenige für ihn finanziell erschwingliche Wohnungen auf dem Markt\nbefinden oder weil er nicht dem mehrheitlich gewünschten Idealprofil des Mieters entspricht, etwa weil er nicht die \"richtige\" Nationalität hat oder arbeitslos ist) so dürfte die\nDatenbekanntgabe in der Regel keinen Akt der wirklichen Selbstbestimmung darstellen.\nAlsdann kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Datenbearbeitung durch die\nEinwilligung der betroffenen Person gerechtfertigt ist. So kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Mietinteressent in der Regel frei ist, nur gewisse Fragen zu beantworten. Vielmehr zieht die Nichtbeantwortung einzelner Fragen, die als Verletzung der\nPrivatsphäre empfunden werden, in der Regel das Ausscheiden des Mietinteressenten als\nKandidat für das betreffende Wohnobjekt nach sich.\nDie wirksame Einwilligung stellt zudem nur einen Rechtfertigungsgrund dar, soweit sie\ndie betreffende Persönlichkeitsverletzung abdeckt. Eine Datenbearbeitung, welche gegen den\nGrundsatz der Verhältnismässigkeit oder andere allgemeine Bearbeitungsgrundsätze\nverstösst, kann nur durch die Einwilligung der betroffenen Person gerechtfertigt sein, wenn\ndiese ihre Einwilligung in Kenntnis des Verstosses gegen den Bearbeitungsgrundsatz erteilt\nhat. Soweit also der Vermieter Daten erhebt, die für den Vertragsabschluss nicht unbedingt\nerforderlich sind, kann er nur davon ausgehen, dass der Mietinteressent mit dieser\nDatenbearbeitung einverstanden ist, wenn er auf diesen Umstand hingewiesen hat.\nb) Ein überwiegendes Interesse der bearbeitenden Person fällt unter anderem in Betracht,\nwenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines\nVertrags Personendaten über ihren Vertragspartner bearbeitet (Art. 13 Abs. 2 lit. a DSG).\nAls Rechtfertigungsgrund für eine Datenbearbeitung kommt also beispielsweise in Betracht,\ndass jemand in Hinblick auf Vertragsverhandlungen Referenzen über einen möglichen\nMieter einholt (Botschaft, a.a.O., S. 460; Steinauer, Le droit privé matériel, a.a.O., S. 103).\nDieser Rechtfertigungsgrund gilt nicht nur für Referenzen, sondern auch für Angaben, die\nbeim Mietinteressenten selbst erhoben werden. Die Erhebung dieser Angaben ist gemäss\nArt. 13 Abs. 2 lit. a DSG in dem Umfang gerechtfertigt, als sie der Auswahl eines\ngeeigneten Mieters dient. Für andere Angaben (zum Beispiel Meldungen an die Behörden)\ngilt der Rechtfertigungsgrund nicht, weshalb diese nur im gesetzlich vorgeschriebenen\nUmfang erhoben werden dürfen. Je zahlreicher die Personen sind, über die im Vorfeld eines\nVertragsabschlusses Daten erhoben werden, desto mehr Zurückhaltung ist bei der Erhebung\nund Bearbeitung von Daten über diese Personen angebracht, da das Vorhandensein eines\nunmittelbaren Zusammenhangs mit dem Vertragsabschluss bei vielen Mietinteressenten\nnicht mehr in jedem Fall gegeben ist. So sind Referenzen nicht systematisch über alle\nMietinteressenten einzuholen, sondern nur über diejenigen Personen, die in der engsten\nAuswahl stehen.\npage 5\n\n"}