{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "1994-11-21", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_19941121---Anmeldefo_1994-11-21.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/W8kmqmfQjeBl/19941121%20-%20Anmeldeformulare%20f%C3%BCr%20Mietwohnungen.pdf", "Checksum": "46cd7ad70ea7f703fefff58d04055d57"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["19941121 - Anmeldeformulare für Mietwohnungen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 21.11.1994"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 21.11.1994"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 21.11.1994"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachverhalt vom 21. November 1994 betreffend Anmeldeformulare für Mietwohnungen"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:13:44", "Checksum": "74c96109f99ed7088a7eb4cf6b049fa6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 21.11.1994\nRegeste:\nSachverhalt vom 21. November 1994 betreffend Anmeldeformulare für Mietwohnungen\n\n Ein Beispiel mag die Unterscheidung veranschaulichen: Schreibt sich der Vermieter das\nGeburtsdatum des Mieters einzig aus dem Grund auf, weil er ihm zum Geburtstag\ngratulieren will, so stellt dies eine Bearbeitung ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch\ndar, auf die das Datenschutzgesetz keine Anwendung findet. Verwendet aber der Vermieter\ndas Geburtsdatum im Auswahlverfahren bei der Wohnungsvermietung, so ist diese\nDatenbearbeitung dem Datenschutzgesetz unterstellt.\nFür die Unterstellung einer Datenbearbeitung unter das Datenschutzgesetz spielt es\nhingegen keine Rolle, ob der Eigentümer der Liegenschaft selbst die Daten erhebt, oder ob er\ndies durch eine andere Person (zum Beispiel einen Treuhänder oder eine Liegenschaftsverwaltung) tun lässt. Ebensowenig ist von Bedeutung, ob die Angaben der Vermietung einer Wohnung im Eigenheim des Eigentümers oder in einer anderen Liegenschaft\ndienen und ob sie an Dritte bekanntgegeben werden oder nicht (vgl. zum Beispiel Art. 9\nAbs. 3 DSG). Schliesslich spielt es auch keine Rolle, ob für die Erhebung der Daten ein\nAnmeldeformular verwendet wird oder ob diese auf andere Weise geschieht, etwa durch\nmündliche Fragen oder Erkundigungen bei Dritten; die Datenbearbeitung untersteht auf\njeden Fall dem Datenschutzgesetz.\n3. Die Bearbeitung von Personendaten durch private Personen ist vorwiegend in Art. 12 und 13\nDSG geregelt. Diese Bestimmungen stellen eine Ergänzung und Konkretisierung des\nPersönlichkeitsschutzes des Zivilgesetzbuches (Art. 28 ff. ZGB) dar (Botschaft, a.a.O., S.\n458). Art. 12 Abs. 1 DSG bestimmt, wer Personendaten bearbeitet, dürfe dabei die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht widerrechtlich verletzen.\nArt. 12 Abs. 2 DSG nennt Tatbestände, die als Persönlichkeitsverletzungen gelten und\nwiderrechtlich sind, wenn sich der Bearbeiter nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen\nkann. Namentlich darf er Personendaten nicht entgegen den Grundsätzen von Art. 4, 5\nAbs.1, 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 DSG bearbeiten (Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG). Daraus ergibt sich,\ndass die unrechtmässige Beschaffung von Personendaten (Art. 4 Abs. 1 DSG), die\nBearbeitung entgegen Treu und Glauben oder in unverhältnismässigem Ausmass (Art. 4\nAbs. 2 DSG), die Zweckentfremdung der Datenbearbeitung (Art. 4 Abs. 3 DSG), die\nBearbeitung unrichtiger Daten (Art. 5 Abs. 1 DSG), die Bekanntgabe von Daten ins\nAusland, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend\ngefährdet würde (Art. 6 Abs. 1 DSG) und das Versäumnis, die Personendaten durch\nangemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten zu\nschützen (Art. 7 Abs. 1 DSG) Persönlichkeitsverletzungen darstellen (vgl. im einzelnen\nPaul-Henri Steinauer, Die Verletzung durch private Datenbearbeitung und die allfällige\nRechtfertigung einer Verletzung: Einzelheiten der gesetzlichen Regelung, in: Das neue\nDatenschutzgesetz des Bundes, Referate der Tagungen der Hochschule St. Gallen vom 15\nOktober und 13. November 1992, herausgegeben von Prof. Dr. Rainer J. Schweizer, Zürich\n1993, S. 44 ff.; zit. Steinauer, Die Verletzung durch private Datenbearbeitung). Eine\nPersönlichkeitsverletzung entsteht auch, wenn Daten einer Person entgegen ihrem\nausdrücklichen Willen bearbeitet werden (Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG) und wenn besonders\nschützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile Dritten bekanntgegeben werden\n(Art. 12 Abs. 2 lit. c DSG). Die Aufzählung von Persönlichkeitsverletzungen in Art. 12 Abs.\n2 DSG ist nicht abschliessend.\n4. Art. 13 Abs. 1 DSG hält fest, dass eine Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich ist, wenn\nsie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Zusammenhang\nkann der Rechtfertigungsgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses vernachlässigt\nwerden.\npage 4\n\n"}