{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "1994-11-21", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_19941121---Anmeldefo_1994-11-21.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/W8kmqmfQjeBl/19941121%20-%20Anmeldeformulare%20f%C3%BCr%20Mietwohnungen.pdf", "Checksum": "46cd7ad70ea7f703fefff58d04055d57"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["19941121 - Anmeldeformulare für Mietwohnungen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 21.11.1994"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 21.11.1994"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 21.11.1994"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachverhalt vom 21. 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Die geschilderte Erhebung und Verwendung von Angaben über Mietinteressenten stellt eine Bearbeitung von\nPersonendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und e DSG dar.\n2. Die Bearbeitung von Personendaten durch Privatpersonen wie die Vermieter von Wohnobjekten ist gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a DSG dem Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes\nunterstellt. Die in Art. 2 Abs. 2 DSG erwähnten Ausnahmen vom Geltungsbereich des\nDatenschutzgesetzes sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.\nInsbesondere stellt das Erheben von Angaben über Mietinteressenten zum Zweck der\nAuswahl eines geeigneten Mieters keine Bearbeitung von Personendaten \"ausschliesslich\nzum persönlichen Gebrauch\" (Art. 2 Abs. 2 lit. a DSG) dar. Zu dieser Einschränkung des\nGeltungsbereichs des Datenschutzgesetzes führt die Botschaft zum Datenschutzgesetz aus:\n\"Die gesetzlichen Pflichten, die beim Umgang mit Personendaten zu beachten sind, wie auch\ndie Rechte der betroffenen Personen müssen eine Grenze im engsten Persönlichkeitsbereich\nder datenbearbeitenden Person selbst finden. Dort, wo eine natürliche Person Daten zu ihrem\nausschliesslich persönlichen Gebrauch bearbeitet, kann das Datenschutzgesetz ohnehin\nkaum mehr Geltung beanspruchen. [...] Mit dem ausschliesslich persönlichen Gebrauch ist\nvor allem eine Verwendung der Informationen im engeren Privat- und Familienleben\ngemeint. Niemand soll beispielsweise dazu verpflichtet werden, Einsicht in sein privates\nNotizbuch zu gewähren. Ebenso müssen Privatgespräche im Familien- und Freundeskreis,\nprivate Briefsammlungen und ähnliches dem Datenschutzgesetz entzogen bleiben\"\n(Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz, BBl 1988, S. 441; zit. Botschaft).\nDiese Ausführungen zeigen deutlich, dass die Ausnahme von Art. 2 Abs. 2 lit. a DSG\nbezweckt, die Privatsphäre des Datenbearbeiters zu schützen, nicht aber gewisse Datenbearbeitungen systematisch vom Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes auszunehmen,\nweil sie nur zu privaten Zwecken vorgenommen werden. Es kann deshalb auch nicht davon\nausgegangen werden, dass jede Datenbearbeitung zu privaten Zwecken dem Geltungsbereich\ndes Datenschutzgesetzes entzogen ist, während jede Datenbearbeitung zu beruflichen\nZwecken ihm unterstellt wäre. So ist beispielsweise das Anfertigen von Notizen bei der\nAusübung des Berufs, aber nur als Arbeitshilfe zum persönlichen Gebrauch dem\nGeltungsbereich des Datenschutzgesetzes entzogen (Botschaft, a.a.O., S. 441). Art. 2 Abs. 2\nlit. a DSG erfasst primär den Gebrauch einer Agenda, die Adressen und Telefonnummern\nbeinhaltet (vgl. Mario Pedrazzini, Die Grundlagen des Datenschutzes im Privatbereich: die\nGrundzüge und der Geltungsbereich des Bundesgesetzes, in: Das neue Datenschutzgesetz\ndes Bundes, Referate der Tagungen der Hochschule St. Gallen vom 15 Oktober und 13.\nNovember 1992, herausgegeben von Prof. Dr. Rainer J. Schweizer, Zürich 1993, S. 25; Paul-\nHenri Steinauer, Le droit privé matériel, in: La nouvelle loi fédérale sur la protection des\ndonnées, Lausanne 1994, S. 100; zit. Steinauer, Le droit privé matériel). Sobald aber, wie im\nvorliegenden Fall, Daten zu geschäftlichen Zwecken erhoben werden und nicht nur dem\npersönlichen Gebrauch dienen, findet das Datenschutzgesetz Anwendung.\npage 3\n\n"}