es handelte sich um eine einfache Zuständigkeitsfrage, wobei u.a. ein Schriftenwechsel entfiel. Gestützt auf die erwähnten Ausführungen und Rechtsgrundlagen werden die Verfahrenskosten auf CHF 1000 festgesetzt und den Beschwerdeführenden auferlegt. 4/5 und erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerdeführenden haben die Verfahrenskosten von CHF 1000 zu bezahlen. 3003 Bern, IM AUFTRAG DES SCHWEIZERISCHEN BUNDESRATES Der Bundeskanzler Viktor Rossi