63 Abs. 1 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100–5000 Franken (Art. 63 Abs. 4bis Bst. a VwVG; Artikel 2 Absatz 1 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0]). Umfang und Schwierigkeit der Streitsache sowie der Aufwand waren im vorliegenden Verfahren gering; es handelte sich um eine einfache Zuständigkeitsfrage, wobei u.a. ein Schriftenwechsel entfiel.