etc. 2014, § 5 N. 48). 4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Die Zuständigkeit einer anderen Behörde ist aufgrund der Rechtsnatur des angefochtenen Entscheids ausgeschlossen. 5. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühr und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Auf die Beschwerde an den Bundesrat wird aufgrund offensichtlicher Unzuständigkeit nicht eingetreten. Die Beschwerdeführenden haben entsprechend als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).