3/5 setzes vor (vgl. DAVID CHAKSAD, Die verwaltungsrechtliche Aufsichtsanzeige, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 60). Somit wäre der Bundesrat auch im Falle der Qualifikation des Schreibens vom 27. Mai 2025 als Aufsichtsanzeige gemäss Artikel 71 VwVG nicht für deren Beantwortung zuständig.