Selbst wenn der Bundesrat, die Eingabe nicht als Beschwerde, sondern als Aufsichtsanzeige behandeln würde, träte er auf diese nicht ein: Nach Artikel 71 VwVG kann jedermann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen (vgl. OLIVER ZIBUNG, in: Waldmann Bernhard/Krauskopf Patrick L. [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 71 N. 8). Der Bundesrat beaufsichtigt gemäss Artikel 187 Absatz 1 Buchstabe a BV die Bundesverwaltung und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes. Er sorgt zudem für die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone (Art. 186 Abs. 4 BV).