Offenkundig ist weder die innere und äussere Sicherheit der Schweiz, die Neutralität, der diplomatische Schutz noch sonst eine auswärtige Angelegenheit betroffen. Ebenso wenig ist eine erstinstanzliche Verfügung über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals strittig (Art. 72 Bst. b VwVG) oder sonst eine Verfügung, die sich gemäss Spezialgesetz beim Bundesrat anfechten liesse. Mangels sachlicher Zuständigkeit gemäss Artikel 72 VwVG ist daher nicht auf die Beschwerde einzutreten. 2.3 Selbst wenn der Bundesrat, die Eingabe nicht als Beschwerde, sondern als Aufsichtsanzeige behandeln würde, träte er auf diese nicht ein: