2.2 Nach Artikel 72 Buchstabe a VwVG ist der Bundesrat sachlich zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt (vgl. EJPD, Zwischenverfügung vom 9. Juli 2024, Ziff. 3 f. [abrufbar unter www.bj.admin.ch]). Die Beschwerdeführenden bemängeln den Aufsichtsanzeigeentscheid des Regierungsrats des Kantons Aargau (Regierungsratsbeschluss Nr. 2025-000485 vom 7. Mai 2025).