Der Rechtsdienst des Regierungsrats verweigerte den Beschwerdeführenden dabei die Parteistellung. Sie konnten sich jedoch sowohl im aufsichtsrechtlichen Verfahren vor der Notariatskommission wie auch im Aufsichtsverfahren vor dem Regierungsrat zur Sache äussern. Am 7. Mai 2025 entschied der Regierungsrat, die Notariatskommission habe mit ihrem Entscheid vom 5. März 2024 nicht klares Recht verletzt, wesentliche Verfahrensvorschriften oder öffentliche Interessen missachtet (Beschluss Nr. 2025-000485, siehe act. 4). G. Mit Schreiben vom 27. Mai 2025 erhoben die Beschwerdeführenden dagegen Beschwerde beim Bundesrat.