Am 3. April 2024 beantragten die Beschwerdeführenden beim Regierungsrat – mittels einer als «Beschwerde» bezeichneten Eingabe gegen die Notariatskommission sowie gegen C. beim Regierungsrat des Kantons Aargau –, der Entscheid der Notariatskommission sei aufzuheben und das Disziplinarverfahren sei wieder zu eröffnen. F. Der Regierungsrat des Kantons Aargau behandelte die Eingabe der Beschwerdeführenden als Aufsichtsanzeige in seiner Funktion als übergeordnete Aufsichtsinstanz. Der Rechtsdienst des Regierungsrats verweigerte den Beschwerdeführenden dabei die Parteistellung.