A. Am 13. Dezember 2017 beurkundete der Rechtsanwalt und Notar C. einen Grundstückskaufvertrag, in welchen die Beschwerdeführenden nicht Partei waren. Zu der Zeit vertrat er den Verkäufer als Rechtsanwalt jedoch in vier hängigen Verfahren gegen die Beschwerdeführenden. B. Am 16. April 2023 reichten die Beschwerdeführenden bei der Abteilung Register und Personenstand, Notariatskommission, Departement für Volkswirtschaft und Inneres (DVI) eine Aufsichtsanzeige ein gegen die Urkundsperson C. wegen Verletzung der Ausstandspflicht: Gemäss kantonalem Recht dürfe eine Notarin oder ein Notar nicht gleichzeitig als beurkundende Urkundsperson und als Vertretung einer Partei handeln.