{"Signatur": "CH_BR_001", "Spider": "CH_Bundesrat", "Datum": "2025-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_Bundesrat/CH_BR_001_2025-10-08-beschwerde-kanton-aargau.pdf", "URL": "https://www.bj.admin.ch/dam/de/sd-web/IG1DrxEbiAI5/2025-10-08-beschwerde-kanton-aargau.pdf", "Checksum": "75ddda09e67cf29956a182334f0f5e60"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:10:57", "Num": ["/de/entscheid-des-bundesrates-vom-8-oktober-2025-kanton-aargau"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesrat Beschwerdeentscheide 08.10.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conseil fédéral Décisions sur recours 08.10.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Consiglio federale Decisioni di ricorso 08.10.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesrat Beschwerdeentscheide"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Conseil fédéral Décisions sur recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Consiglio federale Decisioni di ricorso"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Bundesrates in der Beschwerdesache A. und B. gegen Kanton Aargau"}], "ScrapyJob": "446973/79/355", "Zeit UTC": "02.10.2026 02:10:57", "Checksum": "6914de828d82d3a28f4f4105a91bfcfc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesrat Beschwerdeentscheide 08.10.2025\nRegeste:\nEntscheid des Bundesrates in der Beschwerdesache A. und B. gegen Kanton Aargau\n\n 3/5\nsetzes vor (vgl. DAVID CHAKSAD, Die verwaltungsrechtliche Aufsichtsanzeige, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 60). Somit wäre der Bundesrat auch im Falle der Qualifikation des Schreibens vom 27. Mai 2025 als Aufsichtsanzeige gemäss Artikel\n71 VwVG nicht für deren Beantwortung zuständig.\n3.\nGemäss Artikel 8 Absatz 1 VwVG überweist die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde. Vorliegend handelt es sich jedoch beim angefochtenen Regierungsratsbeschluss um einen Entscheid über eine Aufsichtsanzeige gemäss § 38 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2007 (VRPG/AG;\nSAR 271.200). Gemäss § 38 Absatz 2 VRPG/AG – respektive Art. 71 Abs. 2\nVwVG für die Aufsichtsanzeige auf Bundesebene – stehen den Anzeigenden\nkeine Parteirechte zu. Anzeigende können gegen einen Aufsichtsanzeigeentscheid weder ein ordentliches noch ein ausserordentliches Rechtsmittel ergreifen\n(CHAKSAD, a.a.O., S. 164 f.; REGINA KIENER ET AL., Öffentliches Verfahrensrecht,\n3. Aufl. Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 2050; BGE 109 Ib 246, E. 3d; Urteil des BGer\n1B_207/2007 vom 16. November 2007, E. 1.1). Insofern entfällt eine Überweisung gemäss Artikel 8 VwVG mangels Zuständigkeit einer anderen Rechtsmittelbehörde. Soweit die Beschwerdeführenden kein Rechtsmittel, sondern eine\nAufsichtsanzeige eingereicht hätten, so ist diese nicht fristgebunden, weshalb\neine Pflicht zur Weiterleitung an eine allenfalls zuständige Stelle auch unter diesem Aspekt entfällt (vgl. dazu KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar\nzum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich\netc. 2014, § 5 N. 48).\n4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Die Zuständigkeit einer anderen Behörde ist aufgrund\nder Rechtsnatur des angefochtenen Entscheids ausgeschlossen.\n5. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten, bestehend aus\nSpruchgebühr, Schreibgebühr und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden\nPartei. Auf die Beschwerde an den Bundesrat wird aufgrund offensichtlicher Unzuständigkeit nicht eingetreten. Die Beschwerdeführenden haben entsprechend\nals unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).\nDie Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache,\nArt der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100–5000 Franken (Art. 63 Abs. 4bis Bst. a\nVwVG; Artikel 2 Absatz 1 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0]). Umfang und Schwierigkeit der Streitsache\nsowie der Aufwand waren im vorliegenden Verfahren gering; es handelte sich um\neine einfache Zuständigkeitsfrage, wobei u.a. ein Schriftenwechsel entfiel.\nGestützt auf die erwähnten Ausführungen und Rechtsgrundlagen werden die\nVerfahrenskosten auf CHF 1000 festgesetzt und den Beschwerdeführenden auferlegt.\n\n4/5\nund erkannt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Beschwerdeführenden haben die Verfahrenskosten von CHF 1000 zu\nbezahlen.\n\n3003 Bern,\n\nIM AUFTRAG DES SCHWEIZERISCHEN BUNDESRATES\nDer Bundeskanzler\n\nViktor Rossi\n\nMitteilung an:\n- A. und B., (eingeschrieben);\n- Regierungsrat des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau;\n- Notariatskommission, Departement für Volkswirtschaft und Inneres, Abteilung Register und Personenstand, Bahnhofplatz 3c, 5000 Aarau;\n- C.;\n- Bundesamt für Justiz, z.Hd. RP II, Bundesrain 20, 3003 Bern.\n\n[BJ-D-71DA3401/41, WKM]\n\n5/5\n"}